§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Internationale Musikerhilfe“ und wird mit „International Musicians’ Aid“ ins Englische übersetzt.
2. Er hat seinen Sitz in Kassel.
3. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Kassel unter der Nr. 2730. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977. Insbesondere: Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und Völkerverständigungsgedanken.
2. Der Verein „Internationale Musikerhilfe“ ist die überregionale Vereinigung von Personen zur Förderung und Unterstützung besonders bedürftiger Musiker und Musikerinnen (im Sinne des §53, Absatz 2 der Abgabenordnung) auf internationaler Ebene. Der Verein ist bestrebt, in den entsprechenden Ländern / Gebieten vereinseigene Institutionen (z.B. Musikschulen, Workshopzentren) zu errichten, in denen u. a. die Verteilung, Rahmen und Umfang der Förder- und Unterstützungsmittel koordiniert wird. Die vereinseigenen Institutionen stellen Raum und Musikerbedarf zur Verfügung, arbeiten mit Selbsthilfeprojekten zusammen und bieten Bildungsangebote an (unter Berücksichtigung der in §58 der Abgabenordung aufgeführten Bestimmungen).
3. Der Verein behält sich das Recht vor, Vereine und Institutionen mit gleicher Zielsetzung finanziell zu unterstützen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich nach ordentlichen, außerordentlichen und fördernden.
2. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsführung beteiligen. Außerordentliche und fördernde Mitglieder fördern oder unterstützen die Aufgaben des Vereins ideell und durch Mitgliedsbeiträge.
3. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen geringeren Mitgliedsbeitrag und haben kein Stimmrecht.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden die sich zu den Zielen des Vereins bekennt. Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) den freiwilligen Austritt b) den Ausschluss des Mitglieds c) die Auflösung des Vereins d) den Tod des Mitglieds
2. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres erklären. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es die Vereinsziele grob missachtet oder mehr als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
§6 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Über die Mindesthöhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. In Fällen besonderer Härte und bei einer Mitgliedschaft im Ausland kann der Vorstand Ausnahmeregelungen treffen, die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darzulegen sind.
2. Alle Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme: Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§7 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Die Ausschüsse
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem 1. Kassenwart
dem Beisitzer
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei immer ein Vorstandsmitglied der 1. oder der 2. Vorsitzende sein sollen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt bis zur Neuwahl ein anderes Vorstandsmitglied zu bestellen.
§9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich spätestens drei Wochen vorher, durch den Vorstand, mit Angabe der Tagesordnung. Mitgliederanträge müssen spätestens eine Woche vorher schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn dies mindestens von 25% der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt über alle den Verein betreffende Belange, bis auf die ausdrücklich in der Satzung festgehaltenen Ausnahmen.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Außer der regelmäßigen jährlichen Mitgliederversammlung gemäß §9 kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
§ 11 Abstimmung
1. Jede nach der genannten Bestimmung ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von 3/4, Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
§12 Die Ausschüsse
1. Zur Durchführung besonderer Aufgaben nach Weisung des Vorstands kann der Vorstand Ausschüsse einberufen. Jeder Ausschuss kann aus bis zu fünf Personen bestehen. Die Tätigkeitsdauer der Ausschüsse oder einzelner Ausschussmitglieder endet mit der Abberufung durch den Vorstand. Die wiederholte Einberufung ist zulässig.
2. Über die Tätigkeit der Ausschüsse ist den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
§13 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Kulturfabrik Salzmann“ (13 VR 1975 Vereinsregister Kassel), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.